Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) - Weil die gesetzliche Rente künftig nur für die Grundversorgung reicht

Noch immer schätzen viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihre Altersbezüge zu optimistisch ein. Dadurch entsteht jedoch mit dem Eintritt in den Ruhestand eine Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit - die tatsächliche Rentenhöhe genügt oft nicht, um unbeschwert den Lebensabend finanzieren zu können.

Neben den Möglichkeiten der rein privaten Vorsorge hält der Staat mehrere Gestaltungsmöglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge bereit, die neben der reinen finanziellen Absicherung im aktiven Arbeitsprozess steuerliche Vorteile mit sich bringen. Diese Vorteile gelten in vielen Fällen sowohl für den Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber. Genau dies macht die Modelle auch für beide Seiten so interessant und attraktiv.

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, für seine Mitarbeiter vorzusorgen?

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine staatlich geförderte Vorsorge. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten die bAV zu ermöglichen. Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes als Entgeltumwandlung für eine zusätzliche Altersrente anzulegen.

Seit dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für sogenannte Neuzusagen mindestens 15% des vom Arbeitnehmer einbezahlten Betrages als Arbeitgeberleistung zu leisten, sobald er selbst Sozialabgaben spart. Für bestehende Verträge wird der Arbeitgeberzuschuss ab dem 01.01.2022 verpflichtend.

Es ist Sache des Arbeitgebers, welche Form der bAV er für sein Unternehmen wählt. Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten sich über eine bAV abzusichern. In Deutschland sind fünf Durchführungswege zur betrieblichen Altersvorsorge zugelassen.

Die Attraktivität aller bAV-Modelle liegt in der Steuer- und Sozialabgabenbefreiung. Je nach Durchführungsweg sind die Beiträge - je nach Höhe - steuer- und sozialversicherungsbefreit.

Betriebliche Altersvorsorge ist dabei viel mehr als eine profane Zusatzrente. Berufsunfähigkeitsabsicherung, Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vertraglich zusagt, gehören ebenfalls dazu und geben ein weiteres Stück mehr Sicherheit.

Für die Anlage der Beiträge sieht der Gesetzgeber folgende Möglichkeiten vor, die alle eine größtmögliche Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten sollen, sich aber in der Ausgestaltung deutlich unterscheiden.

Direktversicherung

Bei einer Direktversicherung tritt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf, und schließt bei einer entsprechenden Versicherungsgesellschaft eine Rentenversicherung auf den Arbeitnehmer ab. Im Leistungsfall bekommt dann der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen eine entsprechende Rente oder Einmalzahlung. Auch Invalidität oder Berufsunfähigkeit lassen sich entsprechend versichern.

Da in der Ansparphase oder Aufschubzeit Sozialabgaben und Steuern gespart werden, fallen in der Auszahlphase deshalb Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sowie die nachgelagerte Besteuerung an.

Die Direktversicherung bietet viele Lösungen bei anstehenden Änderungen, wie Arbeitgeberwechsel, Elternzeit oder Arbeitslosigkeit an.

Pensionskasse

Meist schließen sich mehrere Unternehmen einer Branche zusammen, gründen eine Pensionskasse und verwalten die Beiträge von Arbeitnehmern (Gehaltsumwandlung) und Arbeitgebern (Arbeitgeberfinanzierung). Historisch bedingt kamen Pensionskassen für die bAV in Großunternehmen und im öffentlichen Dienst zum Einsatz. Auch Versicherungsunternehmen haben Pensionskassen gegründet.

Die steuerliche Behandlung sowie die Höchstbeiträge sind zwischenzeitlich der Direktversicherung angeglichen.

Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen und müssen die Zahlungen an die Versicherten sicherstellen. Der Vorsorgeberechtigte hat also einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse.

Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist die älteste Form der anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge.

Wählt der Arbeitgeber für die bAV seiner Mitarbeiter eine Unterstützungskasse, so zahlt er faktisch die festgesetzten Beiträge in die Unterstützungskasse ein, die diese Gelder investiert, und die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Arbeitnehmer in dessen Auftrag durchführt.

Die Unterstützungskasse leitet die Zuwendungen zur Versorgung an die Rückdeckungsversicherung des Versicherungsunternehmens weiter. Eine Unterstützungskasse ist eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung.

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers tritt der Pensionssicherungsverein ein. Entsprechende Rückdeckungsversicherungen und die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht sorgen dafür, dass die Beiträge gesichert sind. Für die Unterstützungskasse gelten nicht die Höchstbeiträge wie bei der Direktversicherung und der Pensionskasse.

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds weist Ähnlichkeiten zur Pensionskasse auf.

Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) zahlen in eine versicherungsähnliche, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung ein, die im Leistungsfall dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen zusichert. Angelegt werden die Beiträge auf dem Kapitalmarkt, wobei die Pensionsfonds größere Risiken eingehen dürfen. Die Arbeitnehmer erwerben einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds.

Pensionsfonds sind in Deutschland wenig verbreitet.

Direktzusage oder Pensionszusage

Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber vertraglich, aus eigenen Mitteln seinem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen eine vereinbarte Leistung im Falle der Altersrente, der Berufsunfähigkeit oder bei Tod zu erbringen. Hierzu erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen

Bei der Direktzusage ist der Arbeitgeber selbst Versorgungsträger, insofern handelt es sich bei der Direktzusage um ein unternehmensinternes Rechtsverhältnis.

Um als Arbeitgeber die Renten- oder Kapitalzahlungen an die Arbeitnehmer finanzieren zu können, schließen Arbeitgeber für das übernommene Risiko häufig Rückdeckungsversicherungen bei den Versicherungsgesellschaften ab.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Umfang seiner Versorgungsverpflichtungen über den Pensionssicherungsverein gegen Insolvenz abzusichern.